Ihr Browser ist veraltet. Bitte aktualisieren Sie Ihren Browser auf die neueste Version, oder wechseln Sie auf einen anderen Browser wie ChromeSafariFirefox oder Edge um Sicherheitslücken zu vermeiden und eine bestmögliche Performance zu gewährleisten.

Zum Hauptinhalt springen

Die wichtigsten Entscheide zur Altersvorsorge

Der Ständerat hat während dreier Tage über die Reform der Altersvorsorge beraten. In einigen Punkten entschied er sich für ein anderes Vorgehen als der Bundesrat. Die wichtigsten Entscheide der kleinen Kammer im Überblick:

  • Frauen sollen wie Männer mit 65 Jahren in Rente gehen, also ein Jahr später als heute. Die Übergangsfrist zur Angleichung des Rentenalters beträgt drei Jahre. 2030 bringt das der AHV insgesamt 1,3 Milliarden Franken.
  • Der Rentenbezug ist flexibel zwischen 62 und 70 Jahren möglich, auch ein gleitender Rückzug aus dem Arbeitsleben ist vorgesehen. Im Gesetz ist daher vom Referenzalter die Rede, in dem die Renten ohne Abzüge oder Zuschläge bezogen werden.
  • Einen erleichterten Altersrücktritt für Personen mit tiefen Einkommen und langer Beitragsdauer lehnte der Ständerat ab.
  • Beiträge, die nach dem Referenzalter geleistet werden, wirken sich auf die Rente aus. Der heute geltende Freibetrag für Einkommen im Rentenalter wird aufgehoben.
  • Der Mindestumwandlungssatz zur Berechnung der Renten in der obligatorischen beruflichen Vorsorge wird von 6,8 auf 6 Prozent gesenkt. Neurenten sinken dadurch um rund 12 Prozent.
  • Im Gegenzug will der Ständerat neue AHV-Renten für Einzelpersonen um 70 Franken pro Monat erhöhen. Der Plafond für Ehepaare würde von 150 auf 155 Prozent einer Einzelrente erhöht. Bei einer Maximalrente beträgt der Zuschlag damit 226 Franken.
  • Zur Finanzierung der höheren AHV-Renten werden von Arbeitgebern und Arbeitnehmern je 0,15 Lohnprozente zusätzlich erhoben.
  • In der beruflichen Vorsorge soll der Koordinationsabzug leicht gesenkt, aber nicht abgeschafft werden. Die Altersgutschriftensätze für 35- bis 54-Jährige werden um einen Prozentpunkt erhöht. Beiträge an die Pensionskasse müssen künftig ab 20 Jahren und nicht erst ab 24 Jahren entrichtet werden, was zur Bildung von zusätzlichem Alterskapital führt.
  • Das Mindesteinkommen für die obligatorische berufliche Vorsorge bleibt gleich. Für Teilzeitbeschäftigte ist eine separate Lösung vorgesehen.
  • Versicherte, die bei Inkrafttreten der Reform 50 Jahre oder älter sind, bekommen eine Einmaleinlage aus dem Sicherheitsfonds. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sie zu wenig Zeit haben, zusätzliches Alterskapital zu sparen.
  • Ansprüche von Witwen werden nicht eingeschränkt. Der Bundesrat will die Renten senken und auf Frauen mit betreuungsbedürftigen Kindern beschränken.
  • Die AHV-Beiträge für Selbständigerwerbende werden nicht angehoben, auch die sinkende Beitragsskala bleibt erhalten.
  • Der Bund deckt weiterhin 19,55 Prozent der Ausgaben der AHV. Diese bekommt zudem den vollen Ertrag des Demografieprozents der Mehrwertsteuer.
  • Zur Finanzierung der AHV wird die Mehrwertsteuer in drei Schritten um einen Prozentpunkt erhöht. Der Normalsatz steigt aber nur auf 8,7 Prozent, weil die IV-Zusatzfinanzierung ausläuft. Die Erhöhung der Mehrwertsteuer macht eine Verfassungsänderung nötig.
  • Eine AHV-Schuldenbremse mit automatischen Beitragserhöhungen und gebremstem Teuerungsausgleich lehnte der Ständerat ab.
  • Die Versicherten müssen wie heute mit mindestens 90 Prozent am Überschuss von Lebensversicherungen beteiligt werden. Für Pensionskassen gelten neue Transparenz- und Aufsichtsvorschriften.

SDA/ij