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Basiswissen Journalismus: Presserecht für Journalisten und Blogger

Mit diesem Beitrag möchte ich einen Einblick in das Presserecht geben. Inhalte u.a.: Was gehört zur „Presse“? Die Grundlagen des Presserechts. Abwägung zwischen der Pressefreiheit und anderen Rechten. Die journalistische Sorgfaltspflicht. Fallstricke bei der Recherche. Was darf veröffentlicht und zitiert werden? Tatsachen, Meinungen und die Grenze zur Beleidigung. Trennung von redaktionellem und werblichem Inhalt. Impressumspflicht und Datenschutz sowie Privilegien der Presse.

Justitia
Justitia. Bild: Lupo / pixelio.de

Was Presserecht ist, wird in der Wikipedia gut definiert:

Das Presserecht ist ein Teilbereich des Medienrechts, der sich, ausgehend von der Pressefreiheit im Art.5 Abs.1 S.2 Grundgesetz, mit den rechtlichen Rahmenbedingungen der Presse befasst.

Doch schon beim ersten Begriff kommt die erste Frage auf: Was gehört alles zur „Presse“? Nur das was in Zeitungen und Zeitschriften erscheint oder gehören z.B. auch Blogs zur Presse?

Was gehört eigentlich alles zur „Presse“?

„Presse“ ist ein sehr weiter Begriff und umfasst die gezielte Verbreitung der Meinung in der Öffentlichkeit. Sowohl in klassischen Druckerzeugnissen wie auch in digitalen Publikationsformen. Damit können auch Blogs zur Presse gehören, wenn sie sich mit Meinungen und Berichten an die Öffentlichkeit wenden.

Der Presse-Begriff erfasst ebenfalls einen breiten Tätigkeitsbereich von der Informationsbeschaffung bis zum Verkauf und der Bewerbung der fertigen Artikel.

Dabei sind das Thema und die Qualität der Inhalte ohne Bedeutung. Ein herausragender politischer Bericht in einer bekannten Zeitschrift fällt genauso unter die Pressefreiheit, wie ein unterhaltender Artikel in einer Schülerzeitung.

Die Quellen des Presserechts

Eigentlich beeinflussen fast alle Gesetze (Bürgerliches Gesetzbuch, Strafgesetzbuch, etc.) die Pressetätigkeit und tragen zum „Presserecht“ einen Teil bei. Die wichtigsten Regelwerke sind jedoch:

  • Art. 5 des Grundgesetzes (GG) als Grundlage des Presserechts.
  • Die (im Wesentlichen gleichlautenden) Landespressegesetze. Darin werden die einzelne Rechte, wie z.B. Auskunftsrechte gegenüber Behörden, aber auch Pflichten, wie die Impressumspflicht geregelt.
  • Für die Pressearbeit in Telemedien (Internetmagazine, Blogs) finden sich spezielle Bestimmungen im sechsten Abschnitt des Rundfunkstaatsvertrages und im Telemediengesetz.
  • Der Pressekodex ist eine Besonderheit. Er ist anders als Landespressegesetze selbst kein verpflichtendes Gesetz. Jedoch ist er eine Ansammlung von Empfehlungen und Geboten, die alle auf Gesetzen sowie rechtlichen und ethischen Überlegungen basieren. Das bedeutet, wer sich an den Pressekodex hält, wird grundsätzlich auch gegen keine Gesetze verstoßen.

Die Grundlage des Presserechts

Artikel 5 des GG regelt im ersten Absatz die Rechte der Presse und der Meinung. D.h. was die Presse darf:

Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

Hier verpflichtet sich der Staat also, die Freiheit der Presse sogar zu schützen und ihr Bestehen zu gewährleisten. Damit soll garantiert werden, dass die Öffentlichkeit durch unabhängige Stellen informiert wird.

Doch warum können Journalisten von Tatorten ausgesperrt werden? Warum dürfen sie keine Fotos oder Videos von Gerichtsverhandlungen oder Kindern Prominenter machen? Das ergibt sich aus dem Absatz 2 des Artikels 5 GG. Dort steht was die Presse nicht darf:

Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

Die Pressefreiheit wird also im selben Artikel beschränkt. Allgemeine Gesetze sind übrigens alle Gesetze, die andere Ziele als Zensur verfolgen. Also Gesetze, die der Öffentlichkeit dienen. Z.B. verfolgt § 22 Kunsturhebergesetz den Schutz der Persönlichkeitsrechte und verbietet Fotos von Kindern Prominenter.

Um die Aussage des Grundgesetzes auf den Punkt zu bringen, beinhaltet die Pressetätigkeit eine ständige Abwägung zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit an der Berichterstattung und den Rechten der Personen über die berichtet wird.

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Das Prinzip der Abwägung

Dieses Prinzip der Abwägung wird sich in allen Grundsätzen finden, die im Folgenden dargestellt werden. Daher ist es wichtig zu wissen, was genau abgewogen wird.

In der einen Waagschale liegt das Interesse der Öffentlichkeit. Wie schwer es wiegt, bestimmt man nach folgenden Kriterien:

  • Politische, gesellschaftliche, wirtschaftliche, also jeden betreffende Vorgänge haben ein hohes Gewicht.
  • Private Vorgänge, die keinen Einfluss auf die Öffentlichkeit haben, sind vom geringeren Gewicht.

In der anderen Waagschale liegen die Rechte der Personen, die durch die Berichterstattung beeinträchtigt werden. Deren Gewicht bestimmt man nach so genannten Persönlichkeitssphären, die beeinträchtigt werden.

  • Öffentliche Sphäre wiegt wenig. D.h. über Dinge des Berufslebens oder Auftritte in der Öffentlichkeit darf regelmäßig berichtet werden.
  • Die private Sphäre hat schon viel mehr Gewicht. Wer sich in sein Haus zurückzieht, mit dem Lebenspartner im Park unterwegs ist oder sich privat unterhält muss mit einer Berichterstattung über diese Vorgänge eigentlich nicht rechnen. Ebenso gehören die Religion und Vermögensverhältnisse dazu.
  • Die Intimsphäre ist sehr, sehr (ge)wichtig und verbietet grundsätzlich Berichte über das Sexualleben oder Krankheiten.

Wiegt diese zweite Waagschale mehr, darf nicht berichtet werden.

Und als ob die Kriterien nicht schwer genug wären, muss der Journalist auch noch deren Umfang bestimmen. Ist z.B. das öffentliche Interesse sehr hoch, darf er mehr von der Privatsphäre frei geben. Er kann den Umfang aber auch selbst verändern. Z.B. indem er keine Namen nennt oder Personen auf Bildern unkenntlich macht.

Ein Beispiel für eine Abwägung:

Ein konservativer Familienminister besucht ein Amüsementlokal, in dem spezielle Sexualpraktiken ausgeübt werden. Dabei wird er von einem Journalisten beobachtet. Eigentlich fällt dieser Besuch in den Bereich der Intimsphäre, weswegen die eine Waagschale sehr schwer wiegt und eine Berichterstattung verbietet. Aber auf der anderen Seite ist das öffentliche Interesse überragend hoch. Immerhin gestaltet dieser Politiker die Erziehung der Kinder im Land. Und das wiegt so schwer, dass berichtet werden darf.

Ganz anders wäre es gewesen, wenn es sich statt des Familienministers um einen Angestellten der Kraftfahrzeugstelle der Stadtverwaltung Berlin gehandelt hätte. Hier wäre das öffentliche Interesse zu gering, weil der Angestellte kaum Einfluss auf die Öffentlichkeit hat.

Des Weiteren müssen es nicht immer „natürliche Personen“ sein. Zwar haben Unternehmen und Behörden keine Intimsphäre, werden aber auch geschützt. Hier muss man deren Bild in der Öffentlichkeit und die Beeinträchtigung der internen Abläufe in die Waagschale werfen. Diese wiegen jedoch grundsätzlich weniger als Rechte natürlicher Personen.

Damit sollte klar sein, wie schwer die Abwägung im Einzelfall ist und wie viel Übung sowie Fingerspitzengefühl sie jedes Mal einem Journalisten abverlangt.

Die journalistische Sorgfaltspflicht

Ein Journalist ist zur „wahrheitsgemäßen Berichterstattung verpflichtet“, sagt das Bundesverfassungsgericht. „Wahrheitsgemäß“ bedeutet aber nicht, dass nur die „Wahrheit“ erlaubt ist. Denn diese ist oft nicht zu ermitteln. Z.B. wenn es keine Zeugen für ein Geschehen gibt.

„Wahrheitsgemäße Berichterstattung“ bedeutet daher, dass die Presse die journalistische Sorgfaltspflicht einhalten muss. Das heißt, dass ein Journalist nur das veröffentlichen darf, was er nach gründlicher Recherche für richtig hält. Also was seiner Ansicht nach wahr ist.

Zur journalistischen Sorgfaltspflicht gehören unter anderen:

  • Gründliche Recherche
  • Vollständigkeit der Informationen. Z.B. müssen bei einem Bericht über eine Straftat auch entlastende Hinweise genannt werden. Es ist nicht erlaubt durch Weglassungen eine Stimmung zu schüren.
  • Objektive, angemessene Wortwahl, statt reißerischer oder wirklichkeitsverzerrender Formulierungen. „Tod auf dem Strich“ ist z.B. für einen Motorradunfall auf dem Mittelstreifen nicht angemessen.
  • Hinweise auf Symbolbilder und Fotomontagen.

Die Recherche

Bevor ein Bericht veröffentlicht wird, sind alle zugänglichen Quellen zu bemühen, um möglichst nah „an die Wahrheit“ heran zu kommen:

  • Zuerst ist die Person, über den berichtet wird, zu befragen.
  • Informanten und sonstige Quellen sind, soweit zumutbar, persönlich zu überprüfen.
  • Aussagen in anderen Medien sind, am besten bei ihren Verfassern, zu überprüfen.
  • Auf Vermutungen oder unbestätigte Gerüchte muss hingewiesen werden.

Der Umfang der Recherche ist davon abhängig, wie stark eine Berichterstattung in die Rechte anderer Personen eingreift. Wer über das Liebesleben eines Politikers berichtet, muss weit aus gründlicher recherchieren, als jemand der von seiner politischen Tätigkeit berichtet (s. Abwägung). Besonders Fundstellen im Internet sind auf ihre Richtigkeit zu prüfen.

Es gibt jedoch auch so genannte privilegierte Quellen, deren Meldungen prinzipiell ungeprüft übernommen werden dürfen:

  • Anerkannte Presseagenturen
  • Anerkannte Medien, denen eine fachmännische Recherche unterstellt werden kann
  • Behördliche Mitteilungen
  • (öffentliche) Gerichtsverhandlungen
  • (öffentliche) Parlamentsverhandlungen

Die Erleichterung im Hinblick auf anerkannte Medien gilt jedoch nur für Laien, also z.B. Hobbyblogger. Wenn Sie professionell tätig sind, sollten Sie eigene Recherchen anstellen. Ferner sollte die Quelle gekennzeichnet werden, z.B. „Laut Faz.net <Link> ist …

Verdachtsberichterstattung

Die journalistischen Sorgfaltspflichten sind ganz besonders im Rahmen der Verdachtsberichterstattung zu beachten. Gemeint sind damit Beiträge in denen über laufende Strafverfahren berichtet oder sonstige Vorwürfe von Rechts- oder Pflichtverletzungen aufgeworfen werden. Dabei ist es egal, ob es um Personen oder Unternehmen geht.

Wenn Journalisten oder Blogger belangt werden, dann meistens, weil sie gegen die folgenden Richtlinien verstoßen. Dabei handelt es sich nicht um feste Regeln, sondern um Handlungsempfehlungen die viel Fingerspitzengefühl erfordern.

  1. Interesse der Öffentlichkeit – Es sollte ein Allgemeininteresse an dem Fall bestehen, weil es z.B. um einen besonders schwerwiegenden Verstoß geht (schwerer Diebstahl, Betrug der viele Personen betrifft). Oder die Person, um die es geht ist prominent (z.B. bekannter TV-Star oder CEO eines bekannten Unternehmens).
  2. Identifizierung vermeiden – Soweit es geht, sollten Namen und vor allem Bilder nicht veröffentlicht werden. Das gilt ganz besonders, wenn sie keine Relevanz haben. Wird z.B. vorerst gegen ein Unternehmen ermittelt, sollte es im Bericht um das Unternehmen gehen und nicht konkrete Mitarbeiter. Bei Kindern und Jugendlichen gilt das ganz besonders. Sie dürfen so gut wie nie mit Namen genannt und im Bild gezeigt werden.
  3. Eigenrecherche – Ein Verdacht sollte nie aufgrund von „Hören sagen“ erfolgen. Behörden sollten angerufen oder angeschrieben werden. Falls sie nicht reagieren, sollte auf eine nicht beantwortete Anfrage hingewiesen werden.
  4. Stellungnahme des Betroffenen –  Auch die Betroffenen, bzw. deren Anwälte sollten um Stellungnahme gebeten werden. Sie sollten unterreichtet werden, bis wann sie Zeit haben. Es sollten zumindest 24 Stunden sein. Auch hier sollte darauf hingewiesen werden, wenn die Anfrage erfolglos war.
  5. Entlastende Argumente – Es müssen auch Argumente  berücksichtigt werden, die zugunsten der Person/Unternehmen sprechen (Öffentliche Stellungnahmen, Pressemitteilungen, etc.).
  6. Keine Vorverurteilung, keine suggestiven Titel und Formulierungen – Es darf nicht durch die Art der Formulierung der Eindruck erweckt werden, die Person sei schuldig und nur die Aspekte der Tat seien zu klären, z.B. „Warum hat X das getan?“
  7. Disclaimer – Da aufgrund der Eile oder Umstände es oft schwer ist, all die obigen Punkte zu erfüllen, sollte zur Sicherheit ein Disclaimer am Ende aufgenommen werden. Z.B.  „Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass im Ermittlungsverfahren die Unschuldsvermutung gilt. Dessen Einleitung bedeutet nicht, dass der strafrechtliche Vorwurf tatsächlich zutrifft„.
  8. Nachträgliche Entlastung und Archive – Es im Prinzip nicht notwendig, alte Artikel der neuen Sachlage anzupassen, solange deren Datum erkennbar ist. Jedoch ist die Korrektur zu empfehlen, wenn der Verdacht sich als unbegründet herausstellt.

Interviews und Gespräche

Jeder Mensch hat das so genannte „Recht am gesprochenen Wort“. Das bedeutet praktisch, dass jeder selbst entscheidet, ob seine Aussagen wörtlich veröffentlicht, d.h. zitiert werden dürfen. Folgendes ist zu beachten:

  • Ein heimliches Mitscheiden von Gesprächen ist nach § 201 StGB ist verboten.
  • Auch das heimliche „Mitlauschen“ ist als Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht erlaubt.
  • Private Gespräche, die nicht jeder mithören soll, dürfen nicht ungefragt öffentlich zitiert werden. Alles Gesagte ist grundsätzlich nur für den Zuhörer bestimmt.
  • Nur wenn sich jemand an eine Vielzahl von Personen richtet oder ein Journalist sich als solcher zu erkennen gibt, darf man das Gesagte zitieren.

Und auch dann müssen diese Regeln beachtet werden:

  • Man darf den Kern einer Aussage nicht durch Weglassungen oder aus dem Zusammenhang gerissene Zitate verändern.
  • Man darf mehrdeutige Aussagen nicht durch Zusätze oder Weglassungen in eine Richtung lenken.
  • An anderen Stellen veröffentliche Aussagen dürfen grundsätzlich (mit Quellenangabe) als Zitat weiter verbreitet werden.
  • Öffentliche Reden dürfen nur wortwörtlich zitiert werden, wenn sie zu Tagesfragen gehalten werden oder staatlicher Natur (z.B. Bundestag) erfolgen (§ 48 UrhG). Daher darf man ganze Vorlesungen, Lesungen und Vorträge ohne Erlaubnis grundsätzlich nicht wörtlich wiedergeben.
  • Besteht ein interviewter auf Vertraulichkeit, darf er nicht zitiert werden.
  • Behält sich der Interviewte eine „Autorisierung“ vor, wird das Interview gekürzt oder die Fragen werden abgewandelt, muss man der interviewten Person die Passage mit seinen Zitaten zur Genehmigung vorlegen.

Hinweis: Die Autorisierung sollte immer stattfinden. Denn so kann man von Interviewten nicht mehr belangt werden.

Was passiert aber, wenn die Autorisierung verweigert oder Vertraulichkeit vereinbart wurde? Dann kann man die erlangten Informationen nur veröffentlichen, wenn ein öffentliches Interesse an ihnen besteht (s. Abwägung). Man darf jedoch weder die Identität des Interviewten preisgeben, noch seine Worte wiedergeben. Und man wird ihn auch in eventuellen Gerichtsstreitigkeiten nicht als Zeugen nennen können. Man nennt das ein „Verwertungsverbot„.

Unerlaubte Äußerungen – Meinungen und Beleidigungen

Wenn es um die Frage geht, ob eine Äußerung rechtlich zulässig ist, muss man zuerst zwischen Meinungen und Tatsachen trennen.

  • Meinungen und Ansichten sind anders als Tatsachen nicht beweisbar. Sie können weder „falsch“ noch „richtig“ sein. Sie können einem höchstens „gefallen“ oder „nicht gefallen“.
  • Tatsachen sind anders als Meinungen wahrnehmbare Vorgänge und (zumindest theoretisch) beweisbar.

Das heißt schon mal, dass es so etwas wie ein „falsche Meinung“ nicht geben kann. Eine Meinung kann jedoch eine Beleidigung sein:

  • Wenn die Meinung darauf abzielt die Würde und die Achtung eines Menschen herab zu setzen („Er isst wie ein Schwein„).
  • Auch Schmähungen sind Beleidigungen. Bei einer Schmähung verlässt eine Kritik die sachliche Ebene und wird herabwürdigend („Die Suppe bei A schmeckt wie Schweinefraß„).

Dabei darf die Meinung umso härter sein, je höher das öffentliche Interesse an der Person ist, je mehr die Meinung eine „Machtkritik“ darstellt (§ 193 StGB). Dagegen muss sie milder sein, wenn die Person in ihrer Privatsphäre betroffen ist (s. Abwägung).

Beispiel: Man darf über eine Ministerin in ihrer politischen Funktion härter schreiben („Sie agiert wie eine Wildsau auf Trüffelsuche.“), als über dieselbe Ministerin als Privatperson („Sie sah im Badeanzug wie ein Borstenvieh aus.„).

Auch Satire darf sich weiter aus dem Fenster herauslehnen, solange sie auf eine kritische Auseinandersetzung mit der Sache abzielt und nicht auf die Herabwürdigung der Person.

Ein so genanntes Recht zum Gegenschlag ist mit Vorsicht zu genießen. Zwar darf derjenige, der selbst kritisch austeilt auch härter kritisiert werden dürfen, aber nicht grenzenlos. Schnell schaukelt sich so ein Schlagabtausch zu gegenseitigen Beleidigungen hoch, von denen keine strafrechtlich zulässig ist.

Unerlaubte Äußerungen – Falsche Tatsachen

Bei Tatsachen muss man besonders vorsichtig sein:

  • Absichtliche Behauptung falscher Tatsachen ist als Verleumdung nach § 187 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar.
  • Die Behauptung von Tatsachen, die man nicht beweisen kann ist eine üble Nachrede nach § 186 StGB
  • Auch wahre Umstände können zu einer Formalbeleidigung gem. § 192 StGB führen. Z.B. Wenn man über einen längst zurückliegende Straftat einer Person berichtet, obwohl kein öffentliches Interesse mehr daran besteht (s. Abwägung).

Es gibt zwar auch hier eine Rechtfertigung für falsche Tatsachen, wenn man zu Themen Stellung nimmt, die für die Öffentlichkeit besonders wichtig sind (§ 193 StGB). Aber es wird eine gründliche Recherche verlangt (journalistische Sorgfaltspflicht).

Sind Meinungen und Tatsachen so vermischt, dass man sie nicht trennen kann, wird regelmäßig eine Meinung angenommen. Z.B. kann „Er ist lahm“ eine Meinung oder eine Tatsache sein.

Auch bei Fragen ist darauf zu achten, dass sie keine „getarnten“ Beleidigungen oder falsche Tatsachen enthalten. Wie z.B. diese Zeile aus einer Zeitschrift: „Udo Jürgens im Bett mit Caroline? In einem Playboyinterview antwortet er eindeutig-zweideutig„.

Besonders Problem stellen die Aussagen Dritter da.

Denn auch die Verbreitung einer Beleidigung oder Behauptung falscher Tatsachen sind strafbar. An eine strafausschließende Distanzierung werden sehr hohe Anforderungen gestellt. Ein bloßes „Er sagte es“ oder „Das ist nicht meine Meinung“ reicht regelmäßig nicht aus. Man muss schon alle Aspekte des Falles beleuchten und zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen. Also ein schwieriges Unterfangen. Besser man umschreibt die Äußerung mit neutralen Worten „… sagte sehr viele unappetitliche und herabwürdigende Begriffe über Herrn …“ oder spricht bloß von „Tatsachen“ die behauptet wurden.

Daher sind auch Kommentare und Leserbriefe Dritter zumindest in Printmedien vor der Veröffentlichung zu kontrollieren. In Telemedien ist zumindest dann eine Überwachung erforderlich, wenn „kerngleich Verstöße“ in der Vergangenheit aufgefallen sind.

Fremde Texte

Bei Texten werden nicht die darin enthaltenen Informationen oder Fakten, sondern nur deren individuelle Form geschützt. Damit der Text individuell ist, benötigt er jedoch eine gewisse Länge. Das heißt, Blogbeiträge oder Presseartikel sind in der Regel urheberrechtlich geschützt. Kurze Facebookbeiträge, Tweets oder Blogkommentare dagegen nicht.

Ist ein Text urheberrechtlich geschützt, darf er trotzdem im Rahmen eines Zitates ohne Einwilligung des Urhebers wiedergegeben werden.  Ein häufiger Irrtum ist, dass ein fremder Text als Zitat übernommen werden darf, wenn der Name des Autors und ein Link zur Quelle angegeben werden. Das ist zwar für ein urheberrechtlich zulässiges Zitat auch notwendig, aber alleine nicht ausreichend.

Ein Zitat setzt voraus, dass er notwendig ist, um eigene Gedanken und Ausführungen zu belegen. Es ist also nicht erlaubt, fremde Texte zu übernehmen, nur um sich Arbeit zu sparen. Ferner muss ein Zitat so kurz wie möglich sein und eine Quellenangabe enthalten. Da es für Textzitate keine festen Längenvorgaben gibt, sollten im Zweifel fremde Texte mit eigenen Worten wieder geben werden. Weitere Hinweise zur Zitierregeln finden sich im Blog des Autors.

Das kommende Leistungsschutzrecht (FAQ zum LSR) wird zwar auch kürzeste Textpassagen betreffen, verbietet jedoch deren Übernahme nur Suchmaschinen und Aggregationsdiensten. Daher wird es insoweit kaum Auswirkung auf die tägliche journalistische Arbeit haben.

Veröffentlichung von Dokumenten und Schriftsätzen

Bei Schriftsätzen gilt das „Recht am geschriebenen Wort„. Private Korrespondenz darf grundsätzlich nicht zitiert und veröffentlicht werden.

Erhaltene Abmahnungen dürfen ebenfalls in der Regel nicht veröffentlicht werden, weil dies gegen die Rechte der Absender verstoßen würde. Eine Ausnahme gilt, wenn die Abmahnung das Ziel hat den Journalisten „mundtot“ zu machen oder der Inhalt eine Vielzahl von Personen betrifft. Das ist der Fall, wenn z.B. ein Blogger über ein großes Telekommunikationsunternehmen berichtet und dieses ihm eine Abmahnung wegen Schmähungen oder falschen Tatsachen schickt. Oder wenn es sich um eine Massenabmahnung von Bildern handelt.

Zu diesem Persönlichkeitsrecht kommt bei Schriftsätzen oft auch das Urheberrecht an Schriftwerken dazu. Schriftwerke sind gem. § 2 Abs.1 Nr.1 Urhebergesetz (UrhG) alle Schreiben, die individuell und schöpferisch sind. Das wird man schon bei kurzen Briefen oder Anwaltsschreiben, die eigen formulierte Sätze enthalten, annehmen müssen. Auch hilft das Zitatrecht nicht weiter, weil nur vom Urheber veröffentlichte Schreiben zitiert werden dürfen (§ 51 Nr.2 UrhG). Und das ist bei adressierten Schriftsätzen so gut wie nie der Fall.

Nur wenn der Absender ausdrücklich zustimmt, darf sein Schreiben veröffentlicht werden. Auch Kommentare oder Leserbriefe darf man nur veröffentlichen, wenn es erkennbar ist, dass der Absender damit einverstanden ist.

  • Wer z.B. die Redaktion anschreibt und sich über einen Artikel beschwert, darf nicht automatisch zitiert werden!
  • Auch wenn ein Leserbrief gekürzt wird kann eine Genehmigung erforderlich sein. Daher sollte man auf Kürzungen bereits neben der Angabe der Adresse für Leserbriefe- oder Kommentare hinweisen.

Ansonsten müssen bei Zitaten die urheberrechtlichen Anforderungen, wie die Belegfunktion und die Quellenangabe, beachtet werden.

Aber auch wenn man ein Schriftstück selbst nicht veröffentlichen darf, kann man immer noch bei vorhandenem öffentlichen Interesse über seinen Inhalt berichten (s. Abwägung). Weitere Hinweise finden Sie in dieser Anleitung.

Fremde Bilder und Fotografien

Man kann davon ausgehen, dass jedes Bild entweder als kreatives Lichtbildwerk (§ 2 Abs.1 Nr.5 UrhG) oder als ein einfaches Lichtbild (§ 72 UrhG) urheberrechtlich geschützt ist. Man darf also Bilder nur mit Erlaubnis des Fotografen (oder seiner Agentur) veröffentlichen. Ausnahme bilden hier so genannte freie Lizenzen, wie die „Creative Commons“-Lizenz. Hier sollte man aber insbesondere beachten, ob die kommerzielle Nutzung erlaubt ist.

Darüber hinaus sollte man ausgehen, dass Bildverstöße einfach aufgedeckt werden können und keine „Fundstücke“ ohne Einwilligung nutzen. Das gilt auch, wenn die Urheber nicht aufgetrieben werden können oder nicht reagieren.

Auch ein Bildzitat ist nur dann zulässig, wenn man sich mit dem Bild geistig auseinander setzt. Z.B. wenn man auf ein Buchcover im Rahmen einer Bildrezension eingeht, darf man das Buchcover abbilden. Das berechtigt jedoch nicht zur Nutzung einer fremden Fotografie des Buchcovers ohne Einwilligung des Urhebers. Dieses nicht ganz einfache Problem wird hier vom Autor ausführlich beschrieben.

Recht am eigenen Bild

Daneben muss man das „Recht am eigenen Bild“ des fotografierten Person beachten. Ohne Einwilligung darf man Bilder von Personen nur in diesen Fällen veröffentlichen (§ 22 und § 23 Kunsturhebergesetz):

  • Zusammenhang mit zeitgeschichtlichen Ereignissen – sind Personen, an denen immer ein öffentliches Interesse besteht (Prominente und Politiker) oder Demonstrationsteilnehmer, die eine Rede oder Transparente halten. Auch Polizisten, die sich fehlverhalten gehören dazu.
  • Die Person ist nur als Teil einer Versammlung oder eines Aufzugs abgebildet. Damit ist nicht bloß eine Anhäufung von Personen gemeint (z.B. Fahrgäste in der U-Bahn). Die Personen müssen sich als ein gemeinsames Kollektiv verstehen (z.B. Demo, Konzert). Das „Herausschießen“ einer Person aus der Menge bleibt jedoch verboten.
  • Die Person ist nur ein Beiwerk. D.h. man kann sie z.B. aus einer Straßenszene entfernen, ohne dass das einen Einfluss auf das Bild hat.
  • Ferner gilt für all diese Fälle, dass die Intim- und Privatsphäre beachtet werden muss. So darf eine Trauerversammlung genauso wenig abgebildet werden, wie ein Beiwerk, das sich gerade in der Öffentlichkeit erleichtert.

Kuratierung und Haftung

Immer beliebter wird es, Artikel auf Grundlage von kopierten Texten, Bildern oder eingebetteten Tweets und Videos zu verfassen. Dabei müssen nicht nur die Urheberrechte beachtet werden. Wer fremde Inhalte übernimmt, übernimmt auch die Haftung für diese.

Das heißt, wenn ein Blogger ein Video oder einen Text einbindet, haftete er (zumindest nach derzeitiger Rechtslage) für dessen Inhalt, weil er ihn verbreitet. Daher gilt die Recherchepflicht auch für diese Inhalte. Im Zweifel sollte eine Distanzierung erfolgen und ein Hinweis, dass die Aussage zweifelhaft ist. Eine solche Distanzierung hilft aber nicht, wenn es sich bei dem übernommenen Inhalt um eine schwere Persönlichkeitsverletzung handelt. Hier ist es besser den Inhalt mit eigenen Worten zu beschreiben.

Haftung für Links

Grundsätzlich haftet man nicht für Links, außer die Quelle ist erkennbar rechtswidrig. Zulässig kann ein solcher Link unter den folgenden Umständen sein:

  • Distanzierung und Hinweise – Wie im Rahmen der Kuratierung sollte man sich mit dem Inhalt der Linkquelle auseinandersetzen und sich von potentiell rechtswidrigen Inhalten distanzieren.
  • Keine schwerwiegende Rechtsverletzung – Eine Distanzierung ist nicht möglich, wenn sich hinter dem Link Beleidigungen oder illegal geschossene Bilder aus dem Privatbereich befinden.

Auch hier gilt, bei Zweifel lieber mit eigenen Worten berichten.

Haftung für Kommentare

Regelmäßig werden Blogger wegen der Kommentare ihrer Nutzer belangt. Wenn diese Inhalte rechtswidrig sind und zum Beispiel Beleidigungen, Unwahrheiten oder Urheberrechtsverstöße beinhalten, haften die Nutzer zuerst selbst dafür.

Da die Nutzer jedoch oft anonym agieren, werden die Blogger für diese rechtswidrigen Inhalte belangt. Ist das der Fall, können sie sich jedoch auf „das Haftungsprivileg für nutzergenerierte Inhalte“ berufen. Das bedeutet, sie müssen den Inhalt unverzüglich löschen (je nach Schwere innerhalb von 1 bis 5 Tagen). Sie können jedoch nicht abgemahnt werden und müssen keine Unterlassungserklärungen unterschreiben oder Abmahnungsgebühren tragen.

Oft steht ein Blogger in solchen Fällen zwischen der Angst vor einem Gerichtsverfahren und den Kosten sowie dem Vorwurf der vorauseilenden Zensur seitens der Leser. Hier kann es helfen, den Kommentar erstmal offline zu nehmen und den Nutzer zu fragen, ob er sich damit bereit erklären kann, die Kosten einer potentiellen Abmahnung zu übernehmen, falls der Blogger vor Gericht unterliegt.

Ferner kann ausnahmsweise bereits eine Pflicht zur Kommentarprüfung bestehen. Das ist der Fall, wenn bereits zuvor ein Verstoß angezeigt worden ist. In diesem Fall sollten die Filter der Blogsoftware mit entsprechenden Begriffen gefüttert werden (z.B. Namen der Person, die sich beschwert), damit diese Kommentare erst freigegeben werden müssen.

Im Übrigen gilt das Haftungsprivileg nicht, wenn Kommentare per Hand freigegeben werden. Denn dann macht der Blogger sie sich zu Eigen. Wenn also ein Blog nicht dazu neigt regelmäßig rechtswidrige Kommentatoren anzuziehen, kann sich die automatische Freigabe aus rechtlicher Sicht lohnen.

Ansprüche gegen die Presse

Wenn Personen durch Pressearbeit betroffen werden (auch unbeabsichtigt) können sie folgende Ansprüche geltend machen:

  • Gegendarstellung – Mit einer Gegendarstellung widerspricht der Betroffene den Fakten (nicht Meinungen) eines Berichtes und präsentiert die Faktenlage, die er für richtig hält. Damit soll garantiert werden, dass die Presse mit ihrer Öffentlichkeitswirkung eine Person nicht „überrollen“ kann. Die Gegendarstellung ist im § 11 der Landespressegesetze und für Telemedien im §§ 56 Rundfunkstaatsvertrag geregelt. Mit einem „Redaktionsschwanz“ kann die Redaktion einen Hinweis zu der Gegendarstellung schreiben. Z.B. „Wir bleiben bei unserer Version“ oder „Frau X hat Recht„.
  • Berichtigungsanspruch (Widerruf und Richtigstellung) – Werden falsche Tatsachen behauptet, hat der Beeinträchtigte einen Anspruch darauf, dass diese an gleich prominenter Stelle wie der Artikel richtig gestellt werden. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Redaktion schuldhaft gehandelt hat (§ 823 und § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch).
  • Geldentschädigung – In besonders schweren Fällen der Behauptung falscher Tatsachen oder bei ehrverletzenden Meinungsäußerungen kann der Betroffene (neben einer Strafanzeige) auch finanziellen Ausgleich für materielle Schäden oder für immaterielle Schäden (Schmerzensgeld) verlangen (§ 249 bis 253 BGB).
  • Unterlassung – Mit einer Unterlassung verpflichtet sich die Redaktion künftige Verletzungen gleicher Art (sowohl Meinungs- und Tatsachenäußerungen) zu unterlassen. Dafür gibt sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und muss bei Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zahlen (§ 823 und § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch).

Ein Hinweis: Oft lohnt es sich, in einem redaktionellen Beitrag den Ansprüchen des Betroffenen zuvorzukommen oder etwaige Schmerzensgeldansprüche abzumildern. Also kann man damit viel Geld sparen. Dazu eignen sich folgende Maßnahmen, die mindestens genauso prominent platziert werden müssen, wie der ursprüngliche Artikel.

  • Richtigstellung (Kann Gegendarstellung und Widerruf ersetzen, wenn sie alle falschen Fakten berichtigt)
  • Redaktionelle Entschuldigung

Der Deutsche Presserat

Der Deutsche Presserat ist von deutschen Verlagen und Journalistenverbänden gegründet. Mit ihm kontrolliert sich die deutsche Presse so zu sagen selbst. Sein wichtigstes Instrument ist ein Pressekodex, ein berufsethischer Ehrenkodex der Richtlinien und Verhaltensvorschläge für die Presse enthält. Zwar ist der Pressekodex kein richtiges bindendes Gesetz, aber die meisten seiner Regelungen entsprechend bindenden Gesetzen. Daher sollte man ihn beachten.

Da der Deutsche Presserat keine staatliche Macht hat, darf er über Gegendarstellungen, Berichtigungen usw. nicht entscheiden. Jedoch darf er bei Verstößen gegen den Pressekodex Sanktionen aussprechen. Diese können durchaus den Ruf einer Redaktion beeinträchtigen.

Jedermann kann bei dem Deutschen Presserat eine kostenlose Beschwerde einlegen, über die dieser entscheidet. Je nach Schwere des Verstoßes erteilt er

  • nicht-öffentliche Hinweise,
  • Missbilligungen oder
  • Rügen.
  • In schweren Fällen spricht er sogar eine öffentliche Rüge aus.

Werbung und das Trennungsgebot

Sowohl die Leser einer Zeitschrift, wie die Besucher eines Blogs müssen eindeutig erkennen können, ob sie einen unabhängig-objektiven Inhalt oder Werbung vor sich haben. Daher besagt das Trennungsgebot, dass Werbung klar vom übrigen Inhalt getrennt sein muss (§ 10 der Landespressegesetz, bei Telemedien §§ 58 Rundfunkstaatsvertrag).

Bei Großanzeigen, Bannern und Popups ist das klar der Fall. Aber vor allem kleine Anzeigen oder Hyperlinks zu Shopangeboten, wie Amazon, müssen als Werbung gekennzeichnet werden. Die Faustformel lautet: Wer für das Setzen eines Links in irgendeiner Art und Weise entlohnt wird, muss den Link als Werbung kennzeichnen.

Ebenfalls ist der Leser darüber aufzuklären, wenn ganze Artikel bezahlt werden. Ein so genanntes Kopplungsverbot verbietet es Auftragsarbeiten als objektive Artikel zu veröffentlichen. Dasselbe gilt, wenn Testprodukte gestellt werden.

Als Kennzeichnung für Werbung sind Begriffe wie „Werbung“, „Anzeige“ oder „Reklame“ zulässig. Dagegen reichen verschleiernde Hinweise wie „Promotion“, „PR-Anzeige“ oder „Werbereportage“ nicht aus.

Bei Testberichten oder Kritiken müssen objektive Kriterien herangezogen werden. Aber auch die subjektive Meinung eines Redakteurs ist zulässig, solange er sie offen kund tut. Wichtig ist, dass ein Artikel der Unterhaltung sowie Information dient und nicht offensichtlich den wirtschaftlichen Absatz fördern will.

Impressumspflicht

Die im Internet viel diskutierte Impressumspflicht hat ihre Wurzeln im Presserecht. So ist im § 8 der Landespressegesetze und für Telemedien im § 54 Rundfunkstaatsvertrag geregelt, dass Presseerzeugnisse Angaben enthalten müssen, anhand derer man ihre Herausgeber, bzw. Autoren schnell erreichen kann. Bei regelmäßiger Publikation (Zeitschriften, Blogs) ist auch ein verantwortlicher Redakteur mit Name und Anschrift anzugeben.

Datenschutzvorschriften

Das Bundesdatenschutzgesetz regelt, dass personenbezogene Daten nur aufgrund gesetzlicher Grundlagen oder mit Einwilligung der Betroffenen erhoben, verarbeitet und genutzt werden dürfen.

Es gibt jedoch ein so genanntes Medienprivileg. Aufgrund dessen sind personenbezogene Daten, die ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken verwendet werden, von den strengen Datenschutzpflichten im Wesentlichen ausgenommen (§ 41 des Bundesdatenschutzgesetzes, in Verbindung mit § 12 der Landespressegesetze und § 57 Rundfunkstaatsvertrag bei Telemedien)

Privilegien der Presse

Pressemitarbeiter haben also alles in einem keine leichte Arbeit. Dafür müssen sie – neben der Pressefreiheit – auch andere Vorteile haben. Und diese sind:

  • Zeugnisverweigerungsrechte in Zivilverfahren nach § 383 Abs.1 Nr.5 Zivilprozessordnung, sowie in Strafverfahren nach § 53 Abs.1 Nr.5 der Strafprozessordnung.
  • Beschlagnahmeverbot nach § 97 Abs.5 Strafprozessordnung.
  • Keine Berufszulassungsschranken (anders als z.B. Anwälte oder Ärzte) §§ 1 u 2 Landespressegesetze,bei Telemedien §§ 54 Rundfunkstaatsvertrag
  • Informationsrecht gegenüber Behörden § 4 der Landespressegesetz, bei Telemedien §§ 55 Abs.3, 9a Rundfunkstaatsvertrag. Dabei müssen jedoch Geheimnisverpflichtungen, wie z.B. das Steuergeheimnis, Arztgeheimnis oder Beratungsgeheimnis der Gerichte beachtet werden. Auch private Interessen, die das Interesse der Öffentlichkeit überwiegen, dürfen nicht verletzt werden (z.B. in Familienverfahren).
  • Zugang zu Veranstaltungen, Tatorten und öffentlichen Räumen. Der Journalist hat (soweit die Kapazitäten reichen) Zugangsrechte zu staatlichen Veranstaltungen wie Plenarsitzungen, Gerichtsverhandlungen, Pressebällen o.ä. Dabei muss er (falls gegeben) Eintrittsgelder zahlen, sich an die Hausordnung halten und muss auf Verlangen seinen Presseausweis vorzeigen. Dies gilt auch für polizeiliche Tatorte, wenn er sich ausweist und keine Behinderung der Ermittlungen darstellt. Bei öffentlich zugänglichen Privaträumen und -veranstaltungen darf der Journalist nicht gegenüber anderen benachteiligt werden. D.h. wenn jeder rein darf, darf auch der Journalist hinein (z.B. in ein private Veranstaltung oder in ein Kaufhaus). Dass seine Berichterstattung in der Vergangenheit negativ war, ist kein Ablehnungsgrund.

Das Recht an den Werken des Journalisten

Zum Presserecht gehört auch die Frage, wem die Artikel, die ein Journalist verfasst, oder Bilder, die er gemacht hat, gehören. Grundsätzlich ihm selbst, es sei denn aus seinem Vertrag mit einem Verlag, einer Zeitschrift, einer Internetseite ergibt sich, dass er seine Rechte auf den Auftraggeber übertragen hat.

Im Regelfall hat der Auftraggeber dann für ein Jahr alle (d.h. ausschließliche) Nutzungsrechte an dem Artikel oder den Bildern (§ 38 UrhG) für die vereinbarte Verwendung, wie z.B. Abdruck in einer bestimmten Zeitschrift.

Wer seinen Artikel oder seine Bilder weiter verwenden will, sollte daher in dem Vertrag die Klausel „Es werden nur einfache Nutzungsrechte übertragen“ aufnehmen.

Fazit

Wie der Beitrag gezeigt hat, ist der Journalist bei seiner täglichen Arbeit mehr mit rechtlichen Fragen beschäftigt, als man denken würde. Dabei steckt er immer in der Klemme zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit an Nachrichten und den Rechten der Betroffenen über die er berichtet. Besonders bei kritischen Berichten muss er mit Angriffen der Betroffenen rechnen. Daher gehört zum journalistischen Handwerk nicht nur ein guter Schreibstil und Gespür für Inhalte, sondern auch die Kenntnis der eigenen Rechte und Pflichten.

Dieser Beitrag erfreut sich seit seiner Erstveröffentlichung 2007 eines sehr großen Zuspruchs, weswegen er im Juli 2013 überarbeitet und umfangreich ergänzt worden ist. Er gehörte ursprünglich zu einer Artikelserie „Basiswissen Journalismus“:

A N Z E I G E

 

63 Gedanken zu „Basiswissen Journalismus: Presserecht für Journalisten und Blogger

  1. cool… sehr ausführlich… Übrigens: Im Google Reader werden die Umlaute sowohl in der Überschrift als auch im text nicht angezeigt und durch Fragezeichen ersetzt…

  2. Generell auch meine Hochachtung für diese verständliche Aufbereitung eines weiten rechtlichen Felds, wenn auch die Einleitung über den Pressebegriff etwas schief ist. Vielleicht hätte man es eher „Medienrecht für Journalisten und Blogger“ nennen sollen. Dann gäbe es auch keine Unklarheiten in der Folge, ob jetzt Blogs Presse sind, ob etwa der Presserat zuständig ist etc. etc.

  3. @Flo: Ich hab’s gerade bei Google Reader getestet, da war alles in Ordnung. Ich habe aber schon festgestellt, dass beim RSS-Feed gelegentlich und nur für einige Nutzer der Zeichensatz nicht stimmt, wodurch die Sonderzeichen verloren gehen. Beim nächsten Update ist es meist wieder weg. Habe noch nicht rausgefunden, woran es liegt. Vielleicht ist es Feedburner…

  4. Pingback: studio-blog.de
  5. @ Flio: Was daran nun „ccol“ sein soll, erschließt sich mir nun wirklich nicht. Und das Urteil „sehr ausführlich“… weißt wieviele Seiten das Presserecht umfaßt?

    Generell empfieht es sich die Buchform anzulachen, schon wg. der kleinen hochgestellten Zahlen mit diesen § und dem Zahlencode 123 als Hinweis ;-)

  6. @SiT: Das mit dem Zahlencode versteh ich jetzt nicht.

    @Autor: Ein Fehler ist auch noch aufgefallen. Es muss der VI. Abschnitt des RStV sein, nicht der vierte! Und das Telemediengesetz als „Quelle des Presserechts“? Naja.

  7. @ElGraf:
    Das stimmt, es ist der vierte Abschnitt. Da ist mir ein Zahlendreher (Sagt man das bei römischen Zahlen auch? ;) ) unterlaufen.

    Zum Presserecht gehören alle Gesetze, die die Pressetätigkeit regeln. Das TMG regelt mit dem Rundfunkstaatsvertrag zusammen auch die Onlinetätigkeit der Presse. Also gehört es zum Presserecht.

  8. Inwiefern „regelt“ denn das TMG die Onlinetätigkeit der Presse? Es ist doch bezeichnend, dass im weiteren Verlauf des Artikels das TMG nicht mehr vorkommt. Mit ein wenig Phantasie kommt man noch auf die „Impressumspflicht“ des § 5 TMG oder die Haftungsprivilegierungen. Die sind aber alles andere als pressespezifisch. Wenn man da von „regeln“ sprechen möchte, nimmt man tunlichst auch noch das GWB, das UWG, das BGB, das xGB usw. usf. auf, die auch alle die Pressetätigkeit irgendwie regeln.

    Derlei Darstellungen bergen die Gefahr, dass sich Blogger und sonstige Menschen, die Zeugs ins Netz stellen, irgendwie vor dem „neuen“ TMG fürchten, weil es für sie ja ach so relevant ist und vermutlich schon insofern böse Schreckensmeldungen bereit hält.

    Und nochmal: Nur weil jemand ein Blog betreibt, ist das noch lange nicht „Presse“ (wenn elektronisch Übertragenes überhaupt Presse sein kann).

    Aber ich will auch nicht nur meckern, schließlich soll es hier ja nicht (nur) um juristische Feinheiten gehen.

  9. @ElGraf:
    Ja, man könnte tatsächlich fast alle Gesetze aufführen. Ich habe das TMG aufgenommen, weil ich davon ausgehe, dass die meisten, die ihn lesen auch online publizieren. Deine Ansicht ist genuso gut vertretbar.

    Blogs sind nicht automatisch „Presse“. Daher steht oben: „Damit können auch Blogs zur Presse gehören, wenn sie sich mit Meinungen und Berichten an die Öffentlichkeit wenden.“.

    Es gibt Blogs, die aus dem Privatleben berichten und eindeutig Presse sind. Es gibt Blogs, wie z.B. das von Stefan Niggemeier, die eindeutig Presse sind. Und zwischen diesen eindeutigen Blogs gibt es eine Menge grauen Bereichs, wo man sich das einzelne Blog genau anschauen muss.

    Ist doch kein Meckern. Freue mich immer sehr über so sachliche Einwände. Danke!

  10. Ohhhh, schöne heile Welt. Ja, was Sie geschrieben haben, entspricht der Wahrheit und ist Recht und Gesetz, aber leider in Deutschland nicht die Realität. Wer sich aufmerksam durch die deutsche Bloggerlandschaft liest, merkt sehr schnell das es eine Zensus in Deutschland gibt. Und zwar die Zensur des Geldes. In Deutschland wird Zensur mit der Abmahnkeule durchgesetzt. Ich erinnere hier nur an die Geschichte akademie.de und die GEZ oder Gerhard Schröder gegen Lobbycontrol. Und diese beiden sind nur zwei von vielen Beispielen wie man unliebsame Berichterstattung unterbindet. Nicht die Abmahnung an sich ist die Zensur, nein die hohen willkürlichen Streitwerte und daraus resultierenden Anwaltskosten.
    Es wäre schön gewesen wenn Sie auch über Abmahnwellen, fliegende Gerichtsstände, Domainpfändung und Dunkelkammern geschrieben hätten. Diese Hinweise hätten ihren Beitrag erst der deutschen Realität angepasst.
    Heile Welt ist ja so kurz vor Weihnachten auch ganz schön. Und nach dem 01.01.2008 (Einführung der Vorratsdatenspeicherung) eine sehr schöne Erinnerung.
    Allen die sich wirklich für deutsches Recht im Internet interessieren, empfehle ich dieses Buch von Wolf-Dieter Roth, ehemaliger Journalist bei Telepolis. Vielleicht für den ein und anderen, ein schönes Weihnachtsgeschenk.

  11. Journalisten haben Rechte und Pflichten. Mehr Pflichten als Rechte.
    In den juristischen Büchern zum Presserecht werden mehr Pflichten dargelegt als Rechte, weil es mehr Pflichten als Rechte bei der journalistischen Tätigkeit gibt. Deswegen müssten diese Bücher Zensurrecht oder Zensurregeln oder Selbstzensurregeln heißen, um vor virherein Journalisten uind Blogger vor juristischen Gallen und Geschäftsmodellen von Juristenn zu schützen.

    Die Überschrift dieses Blogs „Presserecht für Journalistenn und Blogger“ müsste eindeutig lauten „Zensurregeln“, denn von Rechten wird im einleitenden Baitrag nichts geschrieben, außer den Hinweisen auf das GG und einige geltende Gesetze, mit denen die Zensur geregelt bzw. begründet wird.

  12. Rechtsfreie Räume gibt es überall. Die gab es immer und die wird es immer geben. Das Internet ist, bleibt und wird rechtsfreier Raum für viele bleiben.

    Hinken die Gesetze den gesellschaftlichen Notwendigkeiten nach, dann wird es mehr rechtsfreie Räume geben.

    Die Versuche die Größe der rechtsfreien Räume zu verringern, können auf zweierlei Art und Weise erfolgen:

    – Verfolgung von Rechtsverletzungen, einschließlich der vermeintlichen Rechtsverletzungen.
    – Anpassung der Gesetze an die modernen gesellschaftlichen Anforderungen.

    Ewig Gestrige wird es immer geben, welche den Zug der Zeit missbrauchen und bekämpfen im Namen des Rechts. Tatsächlich aus niederen persönlichen Interessen, bestenfalls aus Dummheit.

  13. Vielen herzlichen Dank!
    Natürlich kann man nicht alles in einem Artikel abdecken, dass eine Übersicht liefern soll. Daher bin ich sehr froh, dass es für viele „dennoch“ eine Hilfe ist!

  14. darf über mich als privatperson ein blog im internet veröffentlicht werden, der in mein sexualleben einspielt und auch noch falsch wieder gegeben wurde. Name wurde verändert. aber ich kann mich klar erkennen und der Autor hat es auch zugegeben

  15. @christine:
    Wenn es so ist, wie Du es darstellst und es für Dritte (Fremde oder auch Familie, Freunde) aus dem Blog erkennbar ist, dass es um Dich geht dann ist das grundsätzlich verboten.

    Schau Dir dazu die Bundesgerichtshofentscheidung vom letzten Jahr an. Dort geht es zwar um ein Buch, aber die Sachlage ist sehr ähnlich: http://de.wikipedia.org/wiki/Esra_(Roman)

    In solchem Fall kann man eine Unterlassungsaufforderung aussprechen.

  16. Ein super Artikel! Wirklich hilfreich.

    Eine konkrete Frage bleibt mir allerdings: Viele Firmen stellen Bilder von Produkten für Pressezwecke auf ihren Homepages zum Download zur Verfügung. Darf man diese auf Wikis (z.B. Wikipedia) verwenden? Auf spezifische Anfragen reagieren die Anbieter meist nicht.

    LG, C.

  17. Solange keine anderen Bedingungen beiliegen, würde ich dies als eine stillschweigende Erlaubnis werten die als Pressematerialien bezeichneten Inhalte für Pressezwecke (s.o., Information der Öffentlichkeit) zu verwenden.

  18. Kurze Frage – falls hier noch aktuell reagiert wird :
    Gibt es rechtliche Grundlagen für die Archivierung von Leserbriefen ?
    Dürfen sie unbegrenzt archiviert werden ?
    Gibt es Vorschriften für die Archivierungsform (also z.B. „NICHT ELEKTRONISCH“ ) ?
    Ggf. vielen Dank für die Auskunft
    gez. Bosse

  19. Wie holt man sich überhaupt eine Einverständniss, dass man ein Foto (auf dem die betroffene Person abgebildet ist) veröffentlicht darf.
    Mündlich reicht ja theoretisch nicht aus, weil es ja auch beweisbar sein müsste.
    Gibt es Vordrucke für sowas?
    Und wie sieht es bei Videos aus? Was, wenn ich auf eine Person zugehe und ihr ein Mikrofon hinhalte und sage ich komme von XYZ wir machen einen Videopodcast. Wenn die Person sich nicht abwenden würde oder ausdrücklich sagen würde, dass sie nicht möchte, dass das Videomaterial veröffentlicht wird, gilt das dann als Einverständnis? Oder reicht hier eine mündliche Einverständnis, da gefilmt?

  20. @Markus: Bei der Einwilligung wird immer zu Gunsten der abgelichteten Person ausgelegt. Daher sollte man vorher möglichst genau klären wie das Bild verwendet wird. D.h. ich würde immer sagen „Ich möchte Ihnen ein paar Fragen stellen und dieses Video auf meinem Blog veröffentlichen“. Man könnte sonst vertreten, dass die Person bei einem Hobbyfilmer von einer Nutzung im privaten Rahmen ausging.

    Was die Art angeht, so sind natürlich schriftliche „Rechte-Clearings“, wie Einwilligungen in der Medienbranche genannt werden, am besten. Für einen Amateur jedoch kaum praktikabel. Aber bei einem Video kann man die Frage & Antwort mitfilmen. Z.B. fragst Du, ob Du filmen darfst und wenn die Person ja sagt, kannst Du die Kamera einschalten und die Frage noch einmal wiederholen oder in etwa deutlich sagen „Dieses Video wird auf meinem Blog erscheinen“.

    Bei Fotos geht das natürlich nicht. Problematisch ist auch mit „Sie hat aber in die Kamera gelächelt“ zu argumentieren. Denn auch hier kann man sagen, dass die Person nur von der Nutzung im privaten Rahmen ausging. Hier hilft ein Zeuge, falls zur Hand und sonst nur zu vertrauen, dass die Person nichts macht, wenn sie sich einverstanden erklärt hat. Professionelle Journalisten mit Emblemen und Ausweisen um den Hals bekommen da weniger Probleme, weil idR schon anhand Ihres Auftretens erkennbar ist, dass sie für ein öffentliches Medium arbeiten.

  21. Pingback: Kausch & Friends
  22. Hallo,

    wir betreuen eine Musicalgruppe von Kindern aus einer Haupt- und Realschule. Ist es möglich, Gruppenfotos oder Massenfotos aus Proben direkt zu veröffentlichen, ohne alle Eltern jedesmal um Erlaubnis zu fragen? Oder ist das eher problematisch? Und gibt es eine rechtliche Grundlage, die belegt, dass wir so vorgehen dürfen?

    Ich bin für jeden Tipp äußerst dankbar.

    Mario

  23. Hallo,
    toller Artikel, auch wenn dieser nun schon etwas älter ist, liest er sich immer noch hervorragen. Bietet einen wirklichen super Einblick in die „Welt“ eines Journalisten. Habe selbst einiges mitgenommen, vielen Dank!

    Gruß

    Christian

  24. Hallo,

    informativer Artikel. Ich habe eine Frage, die wohl im Weiteren Sinne hierher passt: ich blogge zu einem bestimmten Thema. Neben meinen eigenen Informationen würde ich gern Branchennews einbauen und Infos von Firmen. Darf ich dazu die offiziellen Pressemitteilungen, die die Firmen auf Ihren Websites stehen haben, auf meinem Blog veröffentlichen? Ich würde diese Mitteilungen entsprechendkennzeichnen und auch zurücklinken. Muss ich mir irgendeine Erlaubnis einholen oder besondere Vorgehensweisen beachten?

    Vielen Dank schon mal für einen fachmännischen Tipp.

  25. >>
    Bei öffentlich zugänglichen Privaträumen und -veranstaltungen darf der Journalist nicht gegenüber anderen benachteiligt werden. D.h. wenn jeder rein darf, darf auch der Journalist hinein (z.B. in ein private Veranstaltung oder in ein Kaufhaus).
    <<
    Hieraus schließe ich, dass ich Event-Fotos eines Rummels (z.B. Hamburger Dom) machen darf, wenn die abgebildeten Personen (Rummel-Besucher…) einverstanden sind. Die Bilder sollen auf einer Website veröffentlicht werden, die kostenfrei zugänglich ist und sich über Bannerwerbung finanziert.

    Darf ich das oder muss ich den Veranstalter um Erlaubnis fragen?

    LG
    Stephan

  26. Bitte teilen Sie mir mit:
    Ein Pressebericht, mit Bild, wird ohne Zustimmung des Betroffenen veröffentlicht und über Google ins Netz gestellt.
    Was muß ich tun damit dieser Bericht
    nicht weiter veröffentlicht und gelöscht wird?

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